Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schweizer Design Consulting GmbH


[01:] Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen von Schweizer Design Consulting (nachfolgend Auftragnehmer genannt) an den Auftraggeber. Diese gelten insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäfts­bedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder abweichende Bedingungen ent­hal­ten, denen hiermit schon jetzt ausdrücklich wider­sprochen wird.

Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

[02:] Vertragsgegenstand

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Ver­trag zwischen Auftrag­nehmer und Auftraggeber kommt mit dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftrag­neh­mers in Verbindung mit eventuellen Pflichtenheften, Ter­min­plänen etc. (Vertrags­gegenstand) aus der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen zustande.

[03:] Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die durch die Zusammen­arbeit mit dem Auftrag­geber bekannt gewordenen Tatsachen der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie sonstige Ge­schäfts­­­geheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrags.

[04:] Urheber- und Nutzungsrechte

Soweit der Auftrag des Auftraggebers die Erstellung von Wer­ken im Sinne des UrhG durch den Auftragnehmer beinhaltet, ist der gesamte Vertrag ein Urheberrechtsvertrag, der auf die Ein­­­räumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

Alle Entwürfe unterliegen dem UrhG. Die Bestimmungen des UrhG gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutz­voraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere die ur­heberrechtlichen Ansprüche aus den §97 ff. UrhG zu.

Die Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung vom Auf­trag­nehmer weder verändert noch ergänzt werden. Jede nicht vertraglich geregelte Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig.

Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber nur die in der Auftragsbestätigung schrift­lich vereinbarten Nutzungsrechte. Nutzungen, die über den vereinbarten Nutzungsumfang hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird dem Auftraggeber nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftrag­geber und dem Auftragnehmer.

Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. Der Auf­trag­­nehmer hat das Recht auf Urhebernennung.

Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mit­arbeiter und / oder Beauf­tragten haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

[05:] Vergütung

Die Höhe der Vergütung für die Entwürfe und die Einräumung der Nutzungsrechte be­stimmt sich nach der schriftlichen Auf­tragsbestätigung des Auftragnehmers. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils ge­setz­­lichen Höhe.

Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Ver­gü­tung zu verlangen.

[06:] Beratungsleistungen, Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Soweit der Vertragsgegenstand ausschließlich Leistungen des Auftragnehmers be­­­­­­in­haltet, die nicht im UrhG unterliegen, so gelten die Bestimmungen über den Dienst- u. Werkvertrag entsprechend, soweit hier nichts Abweichendes geregelt ist.

Sonderleistungen, wie z.B. die Druck- oder Produktions­über­wachung,­­­ ­werden nach Zeitaufwand auf Grundlage der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers berechnet.

Material- und Transportkosten werden zusätzlich auf Nachweis berechnet. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusam­men­hang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftrag­geber abgesprochen sind, ­ sind vom Auftraggeber auf der Grund­lage der Preis­liste des Auftrag­nehmers zu erstatten.

Fremdaufträge vergibt der Auftragnehmer nach Absprache mit dem Auftraggeber im Rahmen eines vorgegebenen Budgets im Namen und auf Kosten des Auftraggebers.

[07:] Zahlungsbedingungen, Abnahme

Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug innerhalb von 14 Tage ab Rechnungsstellung des Auftrag­nehmers zur Zahlung fällig. Skontoabzug ist ohne gesonderte Ver­einbarung nicht zulässig.

Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen ­­­­­­­ Grün­­den verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

Werden die gestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleis­tungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 bei Ab­lieferung.

Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat er Verzugs­zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten.

Der Auftraggeber kann mit Ansprüchen des Auftragnehmers nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung vom Auftragnehmer unbestritten ist oder ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Ein Zu­rück­­behaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.

Die Versendung des Entwurfes/Entwicklung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers eine Transportversicherung abzuschließen.

[08:] Lieferzeiten

Die Terminzusagen des Auftragnehmers sind davon abhängig, daß spätestens bei Auftragsbestätigung sämtliche für den Auftrag­nehmer relevanten Informationen und technischen Vorgaben vorliegen. Bei Verspätung verlängert sich die vom Auftragnehmer zugesagte Lieferzeit.

Ist eine Überschreitung des Liefertermins aus konstruktions- und/oder entwicklungstechnischen Gründen erforderlich, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Lieferzeitpunkt angemessen zu überschreiten, längstens jedoch zwei Wochen. Nach Ablauf der zwei Wochen kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber in Verzug gesetzt werden. Die Haftung für Verzugschäden wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

[09:] Eigentumsvorbehalt

An Entwicklungen und Entwürfen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Auftragnehmer bleiben alle Rech­­te an der Entwicklung im Eigentum des Auftragnehmers, ins­besondere Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Ge­brauchs­­musterrechte, Patente sowie das Eigentum am hergestellten Produkt/Entwicklung.

[10:] Arbeitnehmererfindungen

Nutzungsrechte aus schutzrechtsfähigen Erfindungen, welche aus der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftrag­nehmer entstehen, stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, vom Auftragnehmer die Einräumung einer einfachen, entgeltlichen Lizenz für diese Er­findungen zu verlangen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen von Arbeitnehmern des Auftrag­gebers aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz freizustellen.

[11:] Digitale Daten

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien, Layouts oder Modelle, die im Computer erstellt wurden, an den Auf­trag­­geber herauszugeben, insbesondere in digitaler Form. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdateien ist dies gesondert zu vereinbaren.

Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zu­stim­mung des Auftragnehmers geändert werden. Für die Weiter­ver­arbeitkeit dieser Daten beim Auftrag­geber sowie für eventuelle Schäden an Computern und Software des Auftrag­gebers durch die überlassenen Daten übernimmt der Auftrag­geber keinerlei Haftung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

[12:] Belegexemplare, Eigenwerbung

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf ein gemäß dem Design produzierten Freiexemplar als auch auf die kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Entwicklung in Form von Diapostiven und Negativen.

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die kostenlose Überlassung von 10 Werbemitteln, die für das vom Auftrag­nehmer gestaltete Produkt hergestellt wurden.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Veröffentlichungen und Darstellungen zur Eigenwerbung auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und die Mitarbeit an jeweiligen Projekten hin­zu­weisen und vom Auftraggeber produzierte Bildmaterialien zu ver­wenden.

[13:] Gewährleistung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größt­möglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere überlassene Vor­­lagen, Unterlagen, Muster und Modelle sorgfältig zu be­­­han­deln.

Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich beim Auftragnehmer gel­­­tend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

[14:] Haftung

Der Auftragnehmer haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungs­beschrän­kung gilt auch für seine Erfüllungs- und Ver­richtungs­hilfen.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch das Design oder die vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden, insbesondere Mangelfolgeschäden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Auftragnehmer geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit zu überprüfen. Die Verwertung der Arbeit des Auftrag­nehmers geschieht auf Risiko des Auftraggebers.

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung nur Gewährleistung.

Mit der Freigabe von Entwürfen, Konstruktionen und Rein­aus­führungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verant­wortung für die technische und funktionsmäßige Rich­tigkeit von Text, Bild, Funktionsweise, Konstruktion und Gestaltung.

Für die vom Auftraggeber freigegeben Entwürfe und Entwick­lungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.

Für die Wettbewerbs-, Kennzeichnungs- u. markenrechtliche Zu­lässigkeit und/oder Eintragungsfähigkeit der Arbeiten des Auf­­trag­­nehmers sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Auftragnehmer nicht.

[15:] Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, wird der Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Drit­ter freigestellt.

[16:] Datenschutz

Zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung werden personen- und firmenbezogene Daten des Auftraggebers vom Auf­tragnehmer gespeichert, jedoch mit der Verpflichtung, diese nur im Rahmen dieses Vertrages an Dritte weiterzugeben.

[17:] Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts abweichendes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Auftrag­nehmers.

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser Regelung nicht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auf­trag­­geber gilt, soweit diese Vollkaufleute sind, ausschließlich Gerichtsstand Stuttgart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im In­land hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohn- oder Firmen­sitz in das Ausland verlegt hat oder sein Wohn- oder Firmen­sitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

est. 2000